Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gehrig Group AG

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von der Gehrig Group AG dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch die Gehrig Group AG schriftlich bestätigt sind.

2. Offerten und Auftragsannahme

Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen etc., bleiben Eigentum der Gehrig Group AG und dürfen Dritten ohne schriftliche Einwilligung der Gehrig Group AG nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung von der Gehrig Group AG verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den darin offerierten Anlagen durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.

3. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen ab Lieferwerk, unverpackt, sofern nicht ausdrücklich erwähnt und in Schweizer Franken (CHF). Für das Abladen müssen, wenn notwendig, bauseits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Bauseits sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gasinstallationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle anderen notwendigen, bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.
Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Die von der Gehrig Group AG bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung, z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.

4. Zahlungsbedingungen
50% bei Auftragserteilung, 50% innert 30 Tagen nach Lieferung. Kommt der Auftraggeber/Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszins von 8% pro Jahr in Rechnung gestellt. Überdies müssen sämtliche, in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehenden Kosten vergütet werden. Die Kosten bezüglich Mahngebühr belaufen sich auf CHF 50.00 pro Mahnung.
Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist die Gehrig Group AG berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Käufer zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist die Gehrig Group AG berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen
Nach Auftragserteilung erstellt die Gehrig Group AG aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind.
Mit der Unterzeichnung "Gut zur Ausführung" wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und zu den Massen bestätigt.

6. Lieferfristen
Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Die Gehrig Group AG behält sich vor, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder anderen Angaben zu spät geliefert werden bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist (z.B. Baumasse), ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.
Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.
Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.

7. Montage
Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet, und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen von der Gehrig Group AG, umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. die Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

8. Baubeschädigungen
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen werden von der Gehrig Group AG nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch deren Monteure verursacht worden sind.

9. Rücknahme- und Entsorgungsgebühr
Die Rücknahme- und Entsorgungsgebühr beträgt CHF 50.00 pro Untertisch-Maschine und CHF 150.00 pro Haubenmodell/Kombisteamer etc. Davon ausgeschlossen sind Kühlschränke und Anlagen, die gesondert nach Aufwand betrachtet werden müssen.

10. Regiearbeiten
Durch Käufer verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes des Käufers gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

11. Versicherung
Die Monteure sind UVG-versichert. Für durch die Gehrig Group AG verschuldete Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

12. Materiallagerung und Einrichtungsschutz
Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung von der Gehrig Group AG für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird ausdrücklich abgelehnt.

13. Bauabnahme
Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch den Käufer oder dessen Vertretetung kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder dem Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Käufer oder dessen Vertretung die Kontrolle und die schriftliche Bestätigung der Übernahme nach zweimaliger Aufforderung durch die Gehrig Group AG nicht innert 3 Tagen vornimmt.

14. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist/-zeit beginnt mit dem Tage der Ablieferung und beträgt gemäss VSM 1 Jahr. Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Gewährleistungsfrist/-zeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung.
Die Gehrig Group AG verpflichtet sich, alle Teile, die während der Gewährleistungsfrist/-zeit nachweisbar infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko in die Fabrik zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert.
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Gehrig Group AG über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Gewährleistungsbestimmungen.

15. Digital Services
Soweit zu den Lieferungen und Leistungen die cloudbasierte Kunden-/IoT-Plattform GG+connect (die "Plattform") gehört bzw. die Lieferungen und Leistungen von Gehrig Group AG mit der Plattform verbunden sind, wird dem Kunden das zeitliche beschränkte, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, widerrufbare und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Plattform zu nutzen (das "Nutzungsrecht"). Alle Immaterialgüterrechte an der Plattform bleiben dabei im Eigentum von Gehrig Group AG. Jede über das Nutzungsrecht hinausgehende Nutzung der Plattform ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Veränderungen an der Plattform vorzunehmen, um den Quellcode zu erschliessen oder die Plattform, ohne vorherige Absprache mit Gehrig Group AG, Dritten zugänglich zu machen.

In Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Gehrig Group AG gilt die Datenschutzerklärung. Gehrig Group AG nimmt Störungsmeldungen des Kunden entgegen. Der Kunde ermächtigt Gehrig Group AG, die notwendigen Maschinendaten zum Zwecke der Störungsermittlung sowie der Fernwartung auszulesen und Softwarekonfigurationen an der Maschine vorzunehmen. Wartungsfenster werden dem Kunden nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf bekanntgegeben und auf Randzeiten gelegt, zu welchen die Lieferungen und Leistungen wenig genutzt werden. Davon ausgenommen sind Wartungsfenster, welche notfallmässig eingerichtet werden müssen, etwa, um Sicherheitsupdates vorzunehmen. Solche Wartungsfenster sind dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten mitzuteilen. Muss Gehrig Group AG zusätzliche Hardware installieren, um plattformbezogene Leistungen erbringen zu können, werden diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch im Eigentum von Gehrig.

Gehrig Group AG ist nur dann in der Lage, sämtliche plattformbezogenen Leistungen vollumfänglich zu erfüllen, sofern (1) die Lieferung oder Leistung von Gehrig Group AG über ein entsprechendes Konnektivitätsmodul verfügen oder (2) ein Gehrig Gateway, welches über LAN, WLAN, SIM verfügt, installiert ist. Darüber hinaus muss eine stabile und durchgehende Internetverbindung mit den erforderlichen freigeschalteten Firewall Einstellungen vorhanden sein.

16. Haftung
Die Haftung von Gehrig Group AG für Schäden des Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere fahrlässig verursachte Schäden sowie die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Verdienstausfall, Regressforderungen Dritter, Schäden aus Betriebsunterbrüchen, Datenverlust sowie für alle indirekten Schäden und Folgeschäden. Die in dieser Ziffer festgehaltene Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden sowie für vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden.

17. Anerkennung
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten AGB. Jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Gehrig Group AG.

18. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten bzw. installierten Produkte bleiben Eigentum der Gehrig Group AG bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der Gehrig Group AG. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang hat der Käufer die Gehrig Group AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Gehrig Group AG ihre Rechte wahrnehmen kann. Der Käufer haftet für den der Gehrig Group AG entstandenen Ausfall. Der Käufer erklärt sich bereit, dass das gelieferte Gerät im Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamt eingetragen werden kann.

19. Anwendbares Recht
Alle Rechtsverhältnisse zwischen der Gehrig Group AG und dem Käufer unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit internationaler Kaufrechtsabkommen wird ausgeschlossen.

20. Gerichtsstand
Für die gerichtliche Beurteilung aller Streitigkeiten zwischen dem Käufer und der Gehrig Group AG sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gehrig Group AG zuständig.

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